AGB

 

Zu unseren AGB merken wir an, dass wir einen fairen Service bieten und dieselbe Fairness von unseren Kunden bzw. Auftraggebern erwarten.

Gegenstand der Geschäftsbeziehung ist die Erbringung von Überführungsdienstleistungen von Kraftfahrzeugen auf eigener oder fremder Achse aufgrund einer Auftragserteilung, die der Auftraggeber (Kunde) dem Auftragnehmer (Überführer) zu unter Bezugnahme auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt.

1. Auftragserteilung

Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Mit der Auftragserteilung wird die Überführungsfirma Handlungsbevollmächtigte für den Kunden bzw. Auftraggeber bis zur Auftragserfüllung, oder dessen Widerruf. Ein Anspruch auf eine Auftragsausführung besteht, wenn durch den Auftraggeber der Auftragsnehmerin eine schriftliche Auftragserteilung übersandt wird. Telefonisch erteilte Aufträge gelten als unverbindlich. Mit der Auftragserteilung müssen alle Daten bzw. Unterlagen, welche zur Auftragsausführung benötigt werden, der Auftragnehmerin vorliegen.

2. Auftragsabwicklung

Der Auftraggeber hat am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Bei Eigenachsüberführungen mit Überführungskennzeichen muss das Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der StVZO das benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigen. Ist der Überführungsfahrer vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe um mehr als eine halbe Stunde, so wird für jede angefangene Stunde 25,00 € zzgl. Mehrwertsteuer berechnet. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort und somit nicht zu überführen, werden 100% des Überführungspreises berechnet, es sei denn, dass der Auftraggeber einen geringeren Schaden bei der Auftragnehmerin nachweist. Wird die Überführung wegen technischer Mängel vom Überführer abgelehnt, so können Kosten für die Anfahrt in Höhe von 1,20 € zzgl. Mehrwertsteuer je Entfernungskilometer ab D-53819 Neunkirchen-Seelscheid, mindestens jedoch 35,00 € zzgl. Mehrwertsteuer berechnet werden. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Begleitpapiere an den Auftragnehmer bzw. den Überführungsfahrer zu übergeben. Dazu gehören beispielsweise Fahrzeugschein, Versicherungsbestätigung für das Überführungskennzeichen, soweit dieses von ihm gestellt wird. Der Auftraggeber haftet für alle anfallenden Kosten, die aufgrund technischer Mängel am Fahrzeug und/oder übermäßiger Beladung bzw. unzureichender Begleitpapiere und fehlender Genehmigungen entstehen.

Dazu gehören auch Verwarnungen, Bußgelder oder ähnliche Schäden durch verlorene Ladung, Abschlepp- und Bergungskosten, die aufgrund des Zustandes des Fahrzeuges so wie es vom Auftraggeber dem Überführungsfahrer bzw. dem Auftragnehmer übergeben wurde. Die Überführung wird nach den technischen und organisatorischen Gegebenheiten und Erfordernissen des Überführers durchgeführt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass durch Krankheit, Urlaub und sonstige Ausfälle seiner Mitarbeiter und Logistikpartner die Erfüllung seiner Leistung nicht beeinträchtigt wird.

Wenn der Auftragnehmer den Ausführungstermin in Folge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen z.B. durch Staus, Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder Zulieferungen, ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

3. Haftung und Versicherung

Der Überführer haftet nur für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine Haftung für Schäden, bei denen Mängel am Fahrzeug mit ursächlich waren, ist ausgeschlossen. Bei Anlieferung nach Feierabend (ab 18:00 Uhr) oder nachts haftet der Auftraggeber mit Beginn der Fahrzeugabstellung. Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Mängelanzeigen sind bis spätestens zwei Werktage nach Ablieferung des Fahrzeuges schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt das Fahrzeug als ordnungsgemäß abgeliefert, es sei denn, dass ein Mangel vorhanden ist, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt das Fahrzeug auch in Ansehung dieses Mangels als ordnungsgemäß abgeliefert.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für alte bzw. verdeckte Schäden oder wenn auf ein Übernahme-/Übergabeprotokoll vom Auftraggeber verzichtet wird.
Der Satz von Verlust aus entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.
Stellt der Auftraggeber Überführungskennzeichen für die Überführung zur Verfügung, müssen diese Kennzeichen vollkaskoversichert sein. Sofern der Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt und ein Schaden bei der Überführung entsteht, beschränkt sich seine Haftung auf eine etwaige Selbstbeteiligung im Rahmen des vom Auftraggeber abgeschlossenen Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsvertrages.
Sollte der Auftraggeber ein Fahrzeug überführen lassen, welches selber und/oder auch nicht über die zur Verfügung gestellten Überführungskennzeichen vollkaskoversichert ist, haftet der Auftraggeber im vollen Umfang für Schäden oder Unfälle, es sei denn, dass der Auftragnehmer vorsätzlich bzw. grob fahrlässig einen Unfall bzw. Schaden verursacht.

Der Auftraggeber hat für eine ausreichende Versicherung des zu überführenden Fahrzeuges Sorge zu tragen. Kommt es zu einem Schaden an dem Fahrzeug, ist der Auftraggeber verpflichtet, für die Abwicklung mit der bestehenden Fahrzeugversicherung Sorge zu tragen. Der Auftragnehmer wird ihm dabei – soweit es ihm möglich ist – unterstützen.
Der Auftragnehmer ist im Falle eines Schadens an dem zu überführenden Fahrzeug verpflichtet, eine etwaige Fahrzeugvollversicherung bzw. Teilkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden an den zu überführenden Fahrzeugen nur dann, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer, seiner Angestellten oder seiner Logistikpartner verursacht worden sind.
Eine eigene Fahrzeugvollversicherung bzw. Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug oder die Fahrer des Fahrzeuges des Auftraggebers kann nicht zur Verfügung gestellt werden.
Bei allen zugelassenen Fahrzeugen, die im Auftrag des Auftraggebers auf eigener Achse bewegt werden, handelt es sich bei unseren Mitarbeitern und Logistikpartner um berechtigte Fahrer, gemäß den Bedingungen zu den jeweils abgeschlossenen Versicherungsverträgen des Auftraggebers als mitversichert gelten.

4. Überführungen auf fremder Achse

Bei Überführungen auf fremder Achse haftet der Überführer nach den gesetzlichen Bestimmungen in seiner Eigenschaft als Frachtführer nach dem vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag nach den §§ 425 ff. HGB.
Für Verlust oder Beschädigungen von Gütern gilt die Haftungsbegrenzung mit 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) des Internationalen Währungsfonds (IMF) für jedes Kilogramm des Rohgewichtes von Fahrzeugen versichert. Im Fall von rechtsgültig vereinbarten Abweichungen gemäß § 449 HGB gilt für die Haftungsbegrenzung bis zu 40 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung versichert.
Die Entschädigung je Schadensereignis für alle unter von dem Auftragnehmer abgeschlossenen Transportversicherungsvertrag fallenden Ansprüche ist mit einer Summe von 2,5 Mio. Euro begrenzt.

5. Reparaturen und Wartezeit

Sind vom Auftragnehmer Reparaturen, Reparaturversuche oder ähnliches durchzuführen, weil sich das Fahrzeug entgegen der Vereinbarung nicht in einem technisch einwandfreiem Zustand befand bzw. einen technischen Defekt während der Überführungszeit erleidet oder kommt es wegen Reparaturen oder bei der Übernahme oder Übergabe zu Wartezeiten, die insgesamt mehr als eine halbe Stunde in Anspruch nehmen, so werden diese zusätzlich zu einem vereinbarten Pauschalpreis in Rechnung gestellt. Ein im Pauschalpreis nicht enthaltener Aufwand wird mit 25,00 € pro Stunden zzgl. Spesen und Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
Bei allen Maßnahmen des Auftragnehmers, die 150,00 € übersteigen, ist er innerhalb des zumutbaren Rahmens verpflichtet mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten.

6. Meinung

Die Meinung des Auftragnehmers über den Zustand des zu überführenden Fahrzeuges ist keine Garantie dafür, dass alle Kontrollen ohne Beanstandung erfolgt sind und entbinden den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung für evtl. auftretende Mängel oder Betriebsstörungen.

7. Quittung

Nach Ankunft des Fahrzeuges an der Ablieferstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Auftragnehmer die Ablieferung gegen die Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung) sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie dem Stempel zu versehen. Ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der Vor- und Nachname des Empfängers in Druckbuchstaben anzugeben.

8. Zahlung

Für die Berechnung der Preise gelten die angebotenen Preise zzgl. der zurzeit gültigen Mehrwertsteuer, die in einer Liste bekannt gegeben werden. Sonderleistungen werden separat in Rechnung gestellt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort ohne Abzug zu begleichen. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist.
Im Falle des Zahlungsverzuges werden wir mindestens Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zzgl. 2,50 € Bearbeitungsgebühr geltend machen.
Die Forderung gilt als beglichen, wenn diese unter Angabe der genauen Rechnungs- und Kundennummer auf das vorgesehene Konto gutgeschrieben ist. Die Rechnung gilt als akzeptiert, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserledigung eine schriftliche Beanstandung bei uns eingeht. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an die aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Arbeiten und Dienstleistungen geltend gemacht werden.

9. Rote Überführungskennzeichen

Sollten Überführungskennzeichen für eine Überführung vom Auftraggeber gewünscht werden bzw. erforderlich sein, so werden grundsätzlich unsere eigenen Überführungskennzeichen für den Kunden bzw. Auftraggeber kostenpflichtig von uns genutzt. Diese sind wie folgt versichert:
Haftpflicht: unbegrenzt / Teikasko: 150,00 € SB / Vollkasko 1.000,00 € SB

10. Stornierungen

Stornierungen bis einschließlich einer halben Stunde vor dem vertraglich bestimmten Beginn der Fahrzeugüberführungen sind kostenfrei. Bei Stornierung nach Ablauf der vorbezeichneten Frist berechnet der Auftragnehmer 100% des vereinbarten Preises, es sei denn, der Auftraggeber weist einen niedrigeren Schaden nach. Für die Rechtzeitigkeit der Stornierung kommt es auf den Zugang der Erklärung an.

11. Liefertermine

Liefertermine werden bei der Auftragserteilung nur unter Vorbehalt genannt bzw. angenommen. Für Lieferverzug in Folge Panne, technischen Defekt, Ausfall eines Logistikpartners oder höherer Gewalt wird keine Haftung übernommen. Insbesondere gilt dies auch bei verspätetem Auftragseingang und für verkehrsbedingte Verzögerungen.
Werden Lieferzeiten um weniger als 14 Tage überschritten, sind Schadensersatzansprüche bei verbindlicher Terminzusage gänzlich ausgeschlossen. Wir sind in jedem Fall bemüht, die uns von unserem Auftraggeber vorgegebenen Liefertermine fristgerecht einzuhalten.

12. Mitarbeiter und Logistikpartner

Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, eigene Mitarbeiter oder Logistikpartner mit dem Überführungsauftrag zu beauftragen. Der Auftraggeber erklärt sich in einem solchen Fall damit einverstanden, dass der Logistikpartner oder Mitarbeiter seine Adressdaten, sprich Anlieferungs-, Abhol- und Fahrzeugdaten zur Verfügung gestellt bekommt. Der Auftraggeber erklärt sich dieser Vorgehensweise auch für die Erstellung von Angeboten einverstanden.

13. Abweichungen

Abweichungen vom Inhalt dieser Allgeneinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

14. Geltung des AdSP

Für Transporte per LKW/Trailer gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen  (ADSP), die an diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen angehängt sind.

15. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ist Bonn, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist.

16. Anwendbares Recht

Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17. Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestandteile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben diese im Übrigen wirksam. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommt.

Neunkirchen, den 17.03.2011

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Jobs bei KL-Logistik

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Wir sind immer auf der Suche nach zuverlässigen und sicheren Fahrern.

Machen Sie das Autofahren zu Ihrem Beruf.

 

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Freude und Respekt am Autofahren
  • verfügbar an mind. zwei Werktagen pro Woche 
  • über 25 Jahre mind. 2 Jahre Führerscheinbesitz 
  • reines Führungszeugnis und unbelastetes Punktekonto
  • bestandener Führerschein-Sehtest
  • Smartphone-, PC- und Internetkenntnisse erforderlich
  • Weiterhin besitzen Sie bereits idealerweise eine Bahncard 50
  • gepflegtes Auftreten
  • sicherer Umgang mit der deutschen Sprache in Wort und Schrift